279, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für den Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung ist dem Beschuldigten damit – zusätzlich zur rechtskräftigen Entschädigung von CHF 2'649.05 – eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstund oberinstanzlichen Verfahren von CHF 8'295.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 24 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: