23 Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und damit in einem Bereich, welcher der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Von der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gilt es indessen noch die rechtskräftige Entschädigung von CHF 2'649.05 abzuziehen, welche die Vorinstanz auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ausgeschieden und dem Beschuldigten unter diesem Titel zugesprochen hat (vgl. pag. 279, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).