nicht aber geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, zu einer Entschädigung Anlass gäben). Den Beizug einer Verteidigerin erachtet die Kammer vorliegend vor dem Hintergrund der nicht ganz einfachen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Grenzbereich zwischen militärischen und zivilen Vorschriften grundsätzlich für geboten. Mit Kostennote vom 21. Juni 2019 macht Fürsprecherin B.________ für die private Verteidigung des Beschuldigten gesamthaft einen Betrag von CHF 10'945.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (pag.