Die nach Abschluss der Parteiverhandlung in einem separaten E-Mail erstmals überhaupt erwähnte und geltend gemachte Entschädigung – für die angeblich vom Beschuldigten als Überzeitkompensation bezogenen Freitage – erfolgte zu spät. Abgesehen davon, sieht die Kammer vorliegend darin, dass der Beschuldigte an einigen wenigen Tagen bei einer Gerichtsverhandlung hat erscheinen müssen, keinen entschädigungswürdigen Nachteil (vgl. dazu auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1330, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung,