Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Weiter kann sie die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO kommen diese Bestimmungen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Eine Entschädigung wurde in der Berufungsverhandlung von Fürsprecherin B.________ weder beantragt noch beziffert.