428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen und obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren. Die von der Vorinstanz auf den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung ausgeschiedenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'733.35 (bestehend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 333.35 und solche der Vorinstanz von CHF 1'400.00) sind wie die auf eine Gebühr von 22 CHF 2'000.00 festgesetzten oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen.