Als M.________ (Funktion) und juristischer Laie hatte er überhaupt keinen Grund, an diesen Angaben oder an der grundsätzlichen Gültigkeit des militärischen Führerausweises zu zweifeln. In seiner neuen Funktion hatte er zudem nur noch in seltenen Ausnahmefällen Fahrten mit dem Panzer auszuführen. Unter diesen Umständen bestand für ihn kein Anlass für weitere Abklärungen oder Nachforschungen, wozu er unter diesen Bedingungen auch nicht verpflichtet gewesen sein konnte. Der Beschuldigte handelte damit nicht fahrlässig. Der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG ist nicht erfüllt.