Mit der späteren Rückgabe des Führerausweises durch den Vorgesetzten, bei dem der Beschuldigte seinerzeit das Panzerfahren auf der Panzerpiste erlernt hatte, auf Nachfrage sogar mit dem Hinweis, Fahrten auf dem Waffenplatz, wozu auch die Panzerpiste gehört, seien kein Problem, waren diese Zweifel für den Beschuldigten wieder vollständig ausgeräumt. Er nahm an, dass es sich dabei um das Ergebnis der gegenüber ihm erwähnten Abklärungen in diesem Zusammenhang handelte, aufgrund welcher er den Führerausweis ja auch vorsichtshalber abgegeben hatte. Als M.__