Vorliegend stand die vorsätzliche Tatbegehung zumindest im Vordergrund. Im nur sehr rudimentär umschriebenen Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl sind keine tatsächlichen Umstände erwähnt, aus denen auch nur im Ansatz auf Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte. Schon dies stünde vorliegend einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung entgegen.