E. 3c S. 356; Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen sodann sämtliche tatsächlichen Umstände in der Anklageschrift aufgeführt sein, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil des Bundesgerichts 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 4.4.3). Vorliegend stand die vorsätzliche Tatbegehung zumindest im Vordergrund.