Da wie erwähnt auch die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, konkret, ob er sich – aufgrund der Umstände und nach seinen persönlichen Verhältnissen – über den genauen Umfang seiner Fahrberechtigung hätte erkundigen können und müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Anklageprinzip muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, weil die beiden Varianten durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung verlangen (BGE 120 IV 348