13 StGB zu qualifizieren. Dem Beschuldigten fehlt es damit in Bezug auf dieses Tatbestandselement am Vorsatz, weil er weder für möglich hielt noch in Kauf nahm, ohne Berechtigung gefahren zu sein. Da wie erwähnt auch die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, konkret, ob er sich – aufgrund der Umstände und nach seinen persönlichen Verhältnissen – über den genauen Umfang seiner Fahrberechtigung hätte erkundigen können und müssen.