a SVG ist erfüllt. 12.4 Der Beschuldigte ging am 10. Mai 2017 davon aus, dass ihn sein militärischer Führerausweis zur Probefahrt mit dem Panzer auf der Panzerpiste berechtigte. Er hielt es nicht (mehr) ernsthaft für möglich, für die Fahrt einen zivilen Führerausweis der Kategorie C zu benötigen. Er irrte damit über das normative Tatbestandsmerkmal des «erforderlichen Führerausweises». Diese falsche Vorstellung über die Tatumstände bzw. über dieses normative Merkmal des objektiven Tatbestandes ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu qualifizieren.