Unter diesen Umständen muss auch nicht im Einzelnen geklärt werden, ob und allenfalls inwieweit ein solcher altrechtlicher eosinroter militärischer Führerausweis heute überhaupt noch zum Führen von Panzern auf öffentlichen Strassen berechtigt bzw. berechtigen kann. Dadurch spielt auch der viel zitierte «werkinterne Verkehr», der in Art. 4 Bst. e VMSV neben militärischen Arealen auch öffentliche Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale umfasst, für die vorliegende Beurteilung keine Rolle. Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG ist erfüllt.