Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eosinrote militärische Führerausweis dem Beschuldigten (objektiv) nicht zum Führen des Panzers auf (dem SVG unterliegenden) öffentlichen Strassen berechtigte, weil die entsprechenden Spezialbestimmungen über den militärischen Strassenverkehr auf ihn weder anwendbar waren noch sind. Unter diesen Umständen muss auch nicht im Einzelnen geklärt werden, ob und allenfalls inwieweit ein solcher altrechtlicher eosinroter militärischer Führerausweis heute überhaupt noch zum Führen von Panzern auf öffentlichen Strassen berechtigt bzw. berechtigen kann.