20 werden.»). Insofern kann auch aus der Übergangsbestimmung, wonach der eosinrote Führerausweis seine Gültigkeit behält (Art. 91 Abs. 1 VMSV), keine Fahrberechtigung abgeleitet werden. Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eosinrote militärische Führerausweis dem Beschuldigten (objektiv) nicht zum Führen des Panzers auf (dem SVG unterliegenden) öffentlichen Strassen berechtigte, weil die entsprechenden Spezialbestimmungen über den militärischen Strassenverkehr auf ihn weder anwendbar waren noch sind.