Bei seinem Personalstatus war er auch schon vom Geltungsbereich der früheren VMSV (vom 17. August 1994, AS 1994 2211 ff.), die im Zeitpunkt der Ausstellung des eosinroten militärischen Führerausweises noch in Kraft war, nicht erfasst (vgl. insb. Art. 1 Abs. 1 aVMSV [Geltungsbereich]: «Diese Verordnung regelt den Verkehr von: a. Fahrzeugen, die im Militärdienst oder zur Erfüllung unmittelbarer Truppenaufgaben verwendet werden; b. Reit-, Zug- und Tragtieren, die von der Truppe eingesetzt