VMSV nicht auf ihn anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 VMSV). Insbesondere war er nicht im Militärdienst oder für ausserdienstliche Tätigkeiten eingesetzt und verwendete den Panzer auch nicht zur Erfüllung unmittelbarer Truppenaufgaben. Bei seinem Personalstatus war er auch schon vom Geltungsbereich der früheren VMSV (vom 17. August 1994, AS 1994 2211 ff.), die im Zeitpunkt der Ausstellung des eosinroten militärischen Führerausweises noch in Kraft war, nicht erfasst (vgl. insb. Art. 1 Abs. 1 aVMSV [