Im Übrigen wird aber ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und der Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF; SR 514.31), die allerdings keine besonderen Regeln zum Führerausweis enthält, verwiesen. Der Beschuldigte fiel und fällt als zivil angestellter Mitarbeiter also insofern nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der VMSV, namentlich sind die Bestimmungen über die militärische Fahrberechtigung gemäss Art. 18 ff. VMSV nicht auf ihn anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 VMSV).