Der Beschuldigte befuhr am 10. Mai 2017 mit einem Panzer des Typs Leopard 87 die Panzerpiste (Allmend) in Thun. Für das Führen eines solchen schweren Motorwagens auf einer öffentlichen Strasse ist ein Führerausweis für die Kategorie C erforderlich, worüber der Beschuldigte aber nicht verfügte. Der Beschuldigte war damit ohne den erforderlichen Führerausweis unterwegs. Daran vermag sein eosinroter militärischer Führerausweis nichts zu ändern. Art. 2 Abs. 3 VMSV erklärt zwar einzelne (hier allerdings nicht relevante) Bestimmungen der Verordnung für ziviles Personal der Gruppe Verteidigung für anwendbar.