13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung oder des Diebstahls nicht haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2 und 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Einem Sachverhaltsirrtum erliegt damit namentlich derjenige, der aufgrund von fehlerhafter, die Parallelwertung in der Laiensphäre hindernder Rechtsvorstellung die Tatumstände verkennt (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 13 StGB mit Hinweisen). 12.3 Der Beschuldigte befuhr am 10. Mai 2017 mit einem Panzer des Typs Leopard 87 die Panzerpiste (Allmend) in Thun.