Demgegenüber betrifft der (auch Verbotsirrtum genannte) Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.1). Als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch eine falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).