19 von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird. Diesem unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den «Sachverhalt» macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals, wie etwa, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache deren legale Herkunft als so selbstverständlich voraussetzt, dass er sie nicht einmal bedenkt (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 10 zu Art. 13 StGB). Demgegenüber betrifft der (auch Verbotsirrtum genannte)