Die Kategorie D wird für Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz und entsprechende Fahrzeugkombinationen erteilt (Art. 3 Abs. 1 VZV). 12.2 In subjektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand nicht nur wer vorsätzlich sondern auch wer fahrlässig ohne Berechtigung fährt (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt derjenige, der die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei ausreicht, wenn dieser die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], welcher hier i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG zur Anwendung gelangt).