a SVG macht sich unter anderem des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand erfasst neben Fällen, in denen jegliche Fahrberechtigung fehlt, auch solche, in denen der Betroffene einen bestimmten Führerausweis besitzt, der jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist (BUSSMANN, Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N. 23 zu Art. 95 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV;