18 12. Fahren ohne Berechtigung 12.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG bedarf des Führerausweises, wer ein Motorfahrzeug führt. Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG macht sich unter anderem des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt.