Bei Betrachtung dieses Personenkreises fällt auf, dass der Personenkreis zwar eingeschränkt ist, aber letztlich unbestimmt bleibt. Insgesamt hat ein unbestimmbarer Personenkreis ohne Eintrittskontrolle Zugang zur Panzerpiste, womit die Panzerpiste als öffentlich im Sinne des SVG zu gelten hat.