zu Art. 1 SVG). Die Panzerpiste (Allmend) des Waffenplatzes Thun stellt als eine insbesondere von Motorfahrzeugen benutzte Verkehrsfläche eine Strasse dar. Für die Qualifikation dieser Strasse als öffentlich im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welcher sich die Kammer anschliesst (vgl. pag. 272 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Angesichts des am Unfalltag herrschenden Mischverkehrs gilt zumindest die Kollisionsstelle als öffentliche Strasse im Sinne des SVG. Zivile Verkehrslotsen haben neben dem militärischen auch den zivilen Verkehr über den Baustellenbereich geleitet.