11. Zur Anwendbarkeit des SVG Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen. Damit die Schutzvorschriften ihren Zweck erfüllen, ist der Begriff der (öffentlichen) Strasse weit auszulegen, weshalb auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. dazugehören (WEIS-