Der Beschuldigte nahm an, dass es sich dabei um das Ergebnis der Abklärungen handelte. Er hatte überhaupt keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal er in seiner neuen Funktion nur mehr in seltenen Ausnahmefällen Probefahrten mit dem Panzer zu unternehmen hatte und dies auch nicht sonderlich gern machte. Umso mehr keinen Anlass zu zweifeln hatte der Beschuldigte, als die Rückgabe und der Hinweis nicht von irgend jemandem kam, sondern von J.________, bei dem der Beschuldigte seinerzeit das Panzerfahren auf der Panzerpiste in Thun erlernt und welcher ihm so zum militärischen Führerausweis verholfen hatte.