Zudem deuten auch die Aussagen von J.________ an, dass er selber die Auffassung vertrat, dass die Panzerpiste «intern» ist (mit dieser Meinung war er – wie bereits in E. 10.2 oben gezeigt – unter den Kadern nicht allein; vgl. z.B. die Aussage von N.________, wonach «sie» nach dem Entscheid des Regionalgerichts dann gesagt hätten, intern – zu was seines Erachtens auch der Übungsplatz gehöre – dürfe der Beschuldigte fahren [pag. 159, Z. 26–29]). Es ist gut möglich, dass gleichzeitig auf laufende Abklärungen hinsichtlich des Areals des ALC Thun – nicht aber hinsichtlich des Waffenplatzes, wozu die Panzerpiste zählt – hingewiesen wurde.