Anders als die Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten jedoch davon aus, dass J.________ ihm auf Nachfrage angab, der Waffenplatz sei kein Problem. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb der Beschuldigte, welcher den Ausweis, welchen er gerade aufgrund von Unsicherheiten über die eigene Fahrerlaubnis bzw. entsprechender Abklärungen vorsichtshalber zurückgegeben hatte und für Probefahrten auf der Panzerpiste gebraucht hätte, mit einem blossen Hinweis auf laufende Abklärungen wieder hätte entgegennehmen sollen. Zudem deuten auch die Aussagen von J._____