In jenem Verfahren erfolgte nach Durchführung eines Augenscheins vor Ort am 27. Mai 2016 ein Freispruch, weil das Schwäbis- Areal umzäunt und überwacht war und deshalb nur ein beschränkter, jederzeit nachvollziehbarer Personenkreis Zutritt hatte. Die Nachricht, dass «Abklärungen» ergeben haben, dass das Schwäbis-Areal nun offiziell als «intern» bzw. nicht öffentlich gilt, wurde daraufhin aktiv im ALC verbreitet.