Hintergrund und Auslöser der damaligen Diskussionen und Abklärungen dürfte vor allem das in jener Zeit noch vor der Staatsanwaltschaft hängige und sodann beim Regionalgericht Oberland geführte Strafverfahren PEN 15 149 gewesen sein, in welchem es um die Anwendbarkeit des SVG im Schwäbis-Areal ging. In jenem Verfahren erfolgte nach Durchführung eines Augenscheins vor Ort am 27. Mai 2016 ein Freispruch, weil das Schwäbis- Areal umzäunt und überwacht war und deshalb nur ein beschränkter, jederzeit nachvollziehbarer Personenkreis Zutritt hatte.