Die Abgabe des Ausweises an J.________ muss bereits 2015 (und nicht wie vom Beschuldigten zunächst geschätzt, erst Anfang 2016 [vgl. pag. 55, Z. 135]) erfolgt sein, weil das Dokument im Zeitpunkt des Mitarbeitergespräches vom 6. Oktober 2015 bereits eine Weile hinterlegt gewesen war. Hintergrund und Auslöser der damaligen Diskussionen und Abklärungen dürfte vor allem das in jener Zeit noch vor der Staatsanwaltschaft hängige und sodann beim Regionalgericht Oberland geführte Strafverfahren PEN 15 149 gewesen sein, in welchem es um die Anwendbarkeit des SVG im Schwäbis-Areal ging.