15 te. Entsprechend führte der Beschuldigte dann über Jahre hinweg in dieser Weise Probefahrten durch, ohne dass dies je beanstandet worden wäre. Gegen 2015 kam es vermehrt zu Diskussionen, ob nun doch die zivile Führerausweiskategorie C notwendig ist. Es hiess dann, der Beschuldigte dürfe mit dem eosinroten militärischen Führerausweis nicht mehr fahren, wobei auf laufende Abklärungen verwiesen wurde (vgl. pag. 317). Der Beschuldigte gab daraufhin den Ausweis freiwillig an J.________ ab und verzichtete auf weitere Fahrten. Die Abgabe des Ausweises an J.___