223, Z. 11–13). Tatsache ist aber ebenso, dass ihm für das Führen ebendieses Panzertyps ein militärischer Führerausweis ausgestellt worden war, weil er als M.________ (Funktion) im Rahmen seines Pflichtenhefts Probefahrten insbesondere auf der Panzerpiste, wo er mit J.________ auch die Lernfahrten absolviert hatte, vorzunehmen hatte. Für den Beschuldigten bestand als juristischer Laie kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihn der militärische Führerausweis zu Probefahrten auf der Panzerpiste – mithin für den hauptsächlichen Zweck, für den er von den militärischen Behörden im militärischen Interesse ausgestellt worden war – berechtig-