Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist es nicht am zivilen Strafgericht, darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte mit dem militärischen Führerausweis auf rein militärischem, nicht dem SVG unterstehendem Gelände fahren darf bzw. durfte oder nicht. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen O.________ vom SVSAA ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte (objektiv) über die zivile Führerausweiskategorie C hätte verfügen müssen, um den Panzer des Typs Leopard 87 auf öffentlichen und damit dem SVG unterstehenden Strassen führen zu dürfen (vgl. pag. 77; pag. 220; pag. 221, Z. 10– 11; pag. 223, Z. 11–13).