_, Stv Chef des SVSAA, im Bericht vom 29. September 2017 [pag. 76 f.]). Offensichtlich fiel der Beschuldigte deshalb auch hinsichtlich der eigentlich vorgeschriebenen regelmässig vorzunehmenden medizinischen Kontrolluntersuchung aus allen Rastern, weil er mangels Dienstpflicht vom SVSAA nicht dazu aufgeboten wurde (vgl. pag. 222, Z. 32–34; pag. 223, Z. 24–27). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist es nicht am zivilen Strafgericht, darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte mit dem militärischen Führerausweis auf rein militärischem, nicht dem SVG unterstehendem Gelände fahren darf bzw. durfte oder nicht.