Die genauen Umstände, wie der militärdienstuntaugliche Beschuldigte, der aus gesundheitlichen Gründen die Führerausweiskategorie C nicht erlangen konnte, nach seiner Einstellung als ziviler Angestellter der LBA in Thun zum militärischen Führerausweis gekommen ist, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr sind und waren bei diesem Personalstatus auf ihn nicht anwendbar (dazu E. 12.3 unten; ferner die Einschätzung von O.________, Stv Chef des SVSAA, im Bericht vom 29. September 2017 [pag.