Zusammengefasst sind die Aussagen von J.________ zu den Umständen der damaligen Rückgabe des militärischen Führerausweises an den Beschuldigten zumindest nicht geeignet, die glaubhaften Angaben des Beschuldigten dazu in Zweifel zu ziehen. 10.4 Die genauen Umstände, wie der militärdienstuntaugliche Beschuldigte, der aus gesundheitlichen Gründen die Führerausweiskategorie C nicht erlangen konnte, nach seiner Einstellung als ziviler Angestellter der LBA in Thun zum militärischen Führerausweis gekommen ist, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar.