14 nes Fahrzeuges an den Beschuldigten einvernommen (vgl. pag. 60, Z. 7–8), was J.________, wie er es in den Aussagen zum Ausdruck brachte, sichtlich missfiel (vgl. pag. 61, Z. 14–15; pag. 62, Z. 72–74). Von der Vorinstanz wurde er nochmals als Zeuge einvernommen. Seine Aussagen zu der damaligen Rückgabe des militärischen Ausweises an den Beschuldigten fielen indessen erneut ungenau und wenig ausführlich aus.