62, Z. 68–70). Der Beweiswert dieser wenig konkreten Aussagen wird weiter dadurch geschmälert, dass J.________ genau in Bezug auf seine genaue Wortwahl bei der Rückgabe des militärischen Führerausweises an den Beschuldigten evidentermassen ein eigenes Interesse daran hatte, nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, dem Beschuldigten das Befahren der Panzerpiste irgendwie erlaubt zu haben. J.________ wurde nämlich von der Militärpolizei als beschuldigte Person wegen des Überlassens ei-