62, Z. 51–52, 54–55, 57 und 63), will er sich noch daran erinnert haben, dem Beschuldigten damals gesagt zu haben, dass dieser abwarten müsse, bis alles abgeklärt sei. Er verneinte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass – oder Auflagen gemacht zu haben wo – er fahren dürfe (pag. 61 f., Z. 48 und 51–52). Zum Schluss hielt er dann noch fest, die Anweisungen «über die Linie» herunter gegeben zu haben und nicht zu wissen, was H.________ dem Beschuldigten gesagt habe (pag. 62, Z. 68–70).