Die Aussagen von J.________ fielen demgegenüber karg, wenig differenziert und teilweise widersprüchlich aus. Vor der Militärpolizei am 1. Juni 2017 hielt er es für «möglich», dass der Beschuldigte ihm den militärischen Führerausweis abgegeben und er diesen dem Beschuldigten später wieder zurückgegeben habe (pag. 61, Z. 41). Während er sich an diverse weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang nicht mehr im Detail erinnerte (vgl. pag. 61, Z. 43; pag. 62, Z. 51–52, 54–55, 57 und 63), will er sich noch daran erinnert haben, dem Beschuldigten damals gesagt zu haben, dass dieser abwarten müsse, bis alles abgeklärt sei.