375, Z. 27). Weshalb er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen war, sich mit den Probefahrten auf der Panzerpiste im «grünen Bereich» bewegt zu haben, legte er auch vor der Vorinstanz ausführlich und übereinstimmend mit den früheren und späteren Aussagen dar (insb. pag. 152, Z. 1–12). Die Aussagen des Beschuldigten wirken glaubhaft und zuverlässig. Namentlich sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass er in Bezug auf sein damaliges Unwissen darüber, dass ihn der eosinrote militärische Führerausweis wohl nicht zur Panzerfahrt auf der Panzerpiste berechtigte, bewusst falsch aussagte. Die Aussagen von J.___