fahren dürfe (pag. 55, Z. 133–142 und 153–157; vgl. ferner pag. 55, Z. 123, als er noch vor erstmaligem Hinweis, womöglich ohne erforderlichen Führerausweis unterwegs gewesen zu sein, noch selbstverständlich angab, dass ihm mit der «internen Bewilligung» das Befahren des Waffenplatzes erlaubt sei). Der Beschuldigte gab in den späteren Einvernahmen an, dass ihm in dieser militärpolizeilichen Einvernahme erstmals bewusst geworden sei, dass er ohne zivilen Führerausweis der Kategorie C nicht auf der Panzerpiste hätte fahren dürfen (vgl. pag. 152, Z. 15–18, 22–23 und 35–37; pag. 375, Z. 27).