Vielmehr sagte der Beschuldigte sowohl zum Rahmen- als auch zum Kerngeschehen konstant aus, was angesichts der detailreichen und präzisen Schilderungen bemerkenswert ist. In der ersten kurzen Befragung des Beschuldigten am Unfallort ging es einzig um den Unfallhergang und war von einer möglichen fehlenden Fahrberechtigung noch keine Rede (vgl. pag. 37 f.). Als ihm Letzteres eine Woche später in der militärpolizeilichen Befragung vorgehalten wurde, schilderte er von Anfang an die Umstände der früheren freiwilligen Rückgabe des eosinroten militärischen Führerausweises sowie dessen Rückerhalt mit der Zusicherung von J.________, wonach er auf dem Schwäbis-Areal und dem Waffenplatz wieder