_ bestätigte eine solche Zusicherung indessen nicht. Es gilt daher im Folgenden die Aussagen des Beschuldigten und von J.________ näher zu betrachten. In der Einvernahme vor der Kammer äusserte sich der Beschuldigte noch einmal sehr ausführlich und detailliert zum Vorfall vom 10. Mai 2017 und zu den Vorkommnissen in den Jahren davor. Er legte dabei grossen Wert auf genaue und präzise Aussagen, verlangte beim Durchlesen des Protokolls etwa Korrekturen, wenn er der Ansicht war, dass das Protokollierte nicht exakt das Gesagte abbildete.