10.3 Entscheidend ist vorliegend aber, ob der Beschuldigte ernsthaft für möglich hielt, dass ihn der eosinrote militärische Führerausweis nicht berechtigte, die Probefahrten mit den Panzern auf der Panzerpiste durchzuführen, weil diese Verkehrsfläche als öffentlich zu betrachten ist. Er selber machte dazu in seinen Aussagen geltend, davon nicht gewusst zu haben und gestützt auf eine Zusicherung von einem Vorgesetzten nach Treu und Glauben davon ausgegangen zu sein, dass ihn der militärische Führerausweis für Fahrten auf der Panzerpiste berechtige. J.________ bestätigte eine solche Zusicherung indessen nicht.